Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Maklervertrag:
Jeder Maklervertrag bedarf zwingende der Schriftform.
Ein rechtskräftiger Maklervertrag mit Verkäufer, Vermieter oder Verpächter kommt mit Unterzeichnung eines schriftlichen Maklervertrages durch alle Vertragsparteien zustande.
Ein rechtskräftiger Maklervertrag mit Käufer, Mieter oder Pächter kommt durch Übergabe oder Zusendung eines Exposés zustande.
Die Widerrufsfrist für alle Maklerverträge beträgt 14 Tage.
2. Angebote:
Unsere Angebote, Bewertungen, Mitteilung und Eingaben sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und sind von diesem vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung nicht weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Auftraggeber für den Schaden, der daraus entsteht.
3. Gewähr:
Unsere Firma ist bemüht, nur einwandfreie Objekte in Bearbeitung zu nehmen. Für die Richtigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden, daher sind unsere Angaben freibleibend. Alle Angaben sind vor Vertragsabschluss nachzuprüfen. Zwischenverkauf bzw. Vermietung oder Verpachtung bleibt vorbehalten. Jegliche Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Vorkenntnisse:
Ist dem Auftraggeber ein Objekt bereits von anderer Seite angeboten worden, so ist er verpflichtet, uns dieses unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, woher der die Kenntnis des Objektes erlangt hat.
5. Tätigkeit:
In Bezug auf die Vermittlung von Baugrundstücken gewerblicher Immobilien aller Art, Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzten Immobilien oder bei Vermittlung von Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen an gewerbliche Kunden ist unsere Firma berechtigt, auf für den anderen Teil tätig zu werden und mit diesem Provisionen zu vereinbaren.
6. Nachweis:
Der Auftraggeber ( Verkäufer oder Käufer, Vermieter oder Mieter, Verpächter oder Pächter ) hat vor Abschluss eines Vertrages den Vertragsinteressenten zu befragen, ob unsere Firma zu dem beabsichtigten Vertragsabschluss durch Nachweis oder Vermittlung beigetragen hat.
7. Auftragsverteilung:
Sobald der Auftraggeber Verhandlungen mit dem anderen Teil aufnimmt, ist auf unseren Nachweis Bezug zu nehmen.
8. Provision:
Die Vermittlung von Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen an private Kunden unterliegt den gesetzlichen Provisionsregelungen.
Käufer und Verkäufer unterliegen derselben Provisionshöhe und tragen die Provision je zur Hälfte. Eine reine Innenprovision bleibt vorbehalten.
Die Vermittlung von Baugrundstücken, gewerblichen Immobilien aller Art, Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzten Immobilien und bei Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an gewerbliche Kunden unterliegen nicht den gesetzlichen Provisionsregelungen. Die Provisionsansprüche bleiben in diesen Fällen frei verhandelbar.
Unsere Provision entsteht für den Nachweis eines Interessenten oder eines Objektes oder für die Vermittlung eines Vertragsabschlusses über das Objekt und ist zahlbar bei Abschluss eines notariellen Vertrages bzw. eines schriftlichen Miet- oder Pachtvertrages. Bei Ausübung eines vermittelten Vorkaufsrechts entfällt eine zeitliche Begrenzung. Zahlungspflichtig ist der Auftraggeber sowie derjenige der den Auftrag ohne ausreichende Vollmacht erteilt hat. Die Höhe der Provision richtet sich nach dem ortsüblichen Provisionssatz. Wir haben Anspruch auf Maklerprovision, wenn anstelle des von uns angebotenen Geschäfts ein Ersatzgeschäft zustande kommt, das mit einem wirtschaftlichen Erfolg an die Stelle des ursprünglich gewollten Geschäftes tritt, z.B. durch Enteignung, Umlegung, Zwangsversteigerung, Forderungserwerb, Tausch oder Ausübung eines Vorrechts.
9. Änderung:
Kommen andere Verträge oder Vereinbarungen in einer wie auch immer gearteten Form zustande als im Angebot genannt, so wird dafür unsere Provision fällig. Wird anstatt des An- oder Verkaufs eine Vermietung, Verpachtung, die Einräumung eines Erbbaurechtes, eines dringlichen Wohnrechtes, eines Nießbrauchrechtes, eine Beleihung oder ein gleichartiges Rechtsverhältnis vereinbart, so ist bei Vertragsabschluss die hierfür ortsübliche Maklerprovision zu zahlen.
10. Aufhebung:
Der Gesamtprovisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag rückgängig gemacht oder infolge Anfechtung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinfällig wird. In diesem Fall ist die Vertragspartei zur Zahlung der Gesamtprovision verpflichtet, bei der der Grund zur Aufhebung des Vertrages liegt.
11. Verfügungsrecht:
Die Übertragung eines Verfügungsrechts an einem Grundstück durch eine andere Rechtsform ist einem Grundstückskauf gleich zu setzen.
12. Bekanntgabe:
Sobald ein Vertrag abgeschlossen wird, hat der Auftraggeber die Pflicht, unserer Firma unverzüglich Mitteilung zu machen unter Bekanntgabe der Vertragsbedingungen und der Vertragsschließenden, auch dann, wenn der Abschluss nicht auf die Tätigkeit unserer Firma zurück zu führen ist, in diesem Fall allerdings ohne Angabe der Vertragsbedingungen.
13. Unwirksamkeit:
Sollten Teile der Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt.
14. Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist der jeweils zuständige Geschäftssitz unserer Firma. Für das Mahnverfahren ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ebenfalls der jeweils zuständige Sitz unserer Firma.